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Gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite

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Eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (kurz: GNIT, auch Internationaler Gesundheitsnotstand, englisch Public Health Emergency of International Concern kurz: PHEIC) ist ein von dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach Artikel 12 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) festgestelltes Ereignis.

Definition

Voraussetzung für einen internationalen Gesundheitsnotstand ist ein „außergewöhnliches Ereignis“, bei dem sich eine Krankheit über Landesgrenzen hinweg auszubreiten droht und so zum Gesundheitsrisiko für andere Länder und den internationalen Verkehr wird, als „ernst, ungewöhnlich oder unerwartet“ eingestuft wird und möglicherweise ein sofortiges international koordiniertes Handeln erfordert.

Verfahren

Für die Übermittlung der betreffenden Angaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten an die WHO ist in Deutschland das Robert Koch-Institut zuständig (§ 12 Abs. 1 Satz 4 IfSG), für den Bereich chemischer Gefahren das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1–3 IGV-Durchführungsgesetz). Für die Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, enthält Anlage 2 zu den IGV ein Entscheidungsschema, nach dem die nationalen Behörden verfahren.

Der Generaldirektor der WHO berät sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten ist, und ersucht den mit Sachverständigen aller relevanten Fachbereiche besetzten Notfallausschuss (International Health Regulations Emergency Commitee – IHR Emergency Commitee) binnen 48 Stunden um geeignete vorläufige Empfehlungen (Art, 12, 47, 48 IGV). Zu dem Ausschuss gehören unter anderem Virologen, Experten für Seuchenbekämpfung, Impfstoffentwickler und auch spezialisierte Epidemiologen.

Der Generaldirektor entscheidet endgültig aufgrund der Stellungnahme der Sachverständigen und teilt seine Entscheidung den Vertragsstaaten mit (Art. 49 Abs. 5, 6, Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a) IGV). Er informiert außerdem die natürlichen oder juristischen Personen, die im internationalen Reiseverkehr für eine Beförderung mit Luftfahrzeugen, Schiffen, Eisenbahnen, Straßenfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln verantwortlich sind (Art. 49 Abs. 6 Satz 2 IGV).

Konsequenzen

Ist eine gesundheitliche Notlage festgestellt worden, so gibt die WHO zeitlich befristete Empfehlungen, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden. Die Empfehlungen können Gesundheitsmaßnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat durchgeführt werden sollten, der sich in einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite befindet, oder von anderen Vertragsstaaten und sich auf Personen sowie Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und/oder Postpakete beziehen (Art. 15 IGV).

Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können nach Art. 18 Abs. 1 IGV folgende Ratschläge beinhalten:

  • den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
  • den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;
  • ärztliche Untersuchungen verlangen;
  • den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;
  • eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
  • verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;
  • Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchführen;
  • eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;
  • eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;
  • die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;
  • die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern und
  • bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferlegen.

In Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen beinhalten gem. Art. 18 Abs. 2 IGV:

  • Ladeliste und Route überprüfen;
  • den Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;
  • eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;
  • besondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;
  • eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;
  • Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden und
  • die Ab- oder Einreise verweigern.

Bisherige Fälle

Seit dem Inkrafttreten der internationalen Gesundheitsvorschriften im Jahr 2005 wurden von tausenden Ereignissen, die seitdem an die WHO gemeldet wurden, folgende gesundheitliche Notlagen internationaler Tragweite festgestellt:

Ausrufung und Beendigung des Globalen Gesundheitsnotstands durch die WHO
Pandemie/Epidemie Beginn Ende Dauer
Influenza-Pandemie H1N1 2009/10 25. April 2009 10. August 2010 351 Tage
Poliomyelitis 5. Mai 2014 (andauernd) 9 Jahre und 16 Tage
Ebolafieber-Epidemie 2014 bis 2016 8. August 2014 29. März 2016 1 Jahr und 235 Tage
Zikavirus-Epidemie 2015/2016 1. Februar 2016 18. November 2018 2 Jahre und 291 Tage
Ebolafieber-Epidemie 2018 bis 2020 17. Juli 2019 26. Juni 2020 346 Tage
COVID-19-Pandemie 30. Januar 2020 5. Mai 2023 3 Jahre und 96 Tage
Affenpocken-Ausbruch 2022 23. Juli 2022 11. Mai 2023 293 Tage

Diskutierte aber nicht als Gesundheitliche Notlage eingestufte Fälle

  • der Ausbruch des MERS-CoV-Virus auf der Arabischen Halbinsel führte bislang nicht zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage.
  • die prognostizierten Risiken infolge der Nuklearkatastrophe von Fukushima für die Menschen in Japan und auch außerhalb des Landes sind nach Einschätzung der WHO gering.

Weblinks


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