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Pulegon

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Strukturformel
Struktur von Pulegon
Allgemeines
Name Pulegon
Andere Namen
  • (R)-(+)-Pulegon
  • (R)-2-Isopropyliden-5-methyl-cyclohexanon
  • (+)-1-Methyl-4-isopropyliden-3-cyclohexanon
  • (R)-p-Menth-4(8)-en-3-on
  • D-PULEGONE (INCI)
Summenformel C10H16O
Kurzbeschreibung

gelbliche Flüssigkeit mit intensivem Geruch

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 89-82-7
EG-Nummer 201-943-2
ECHA-InfoCard 100.001.767
PubChem 442495
ChemSpider 390923
Wikidata Q413816
Eigenschaften
Molare Masse 152,23 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

0,94 g·cm−3

Siedepunkt

224 °C

Löslichkeit
  • nahezu unlöslich in Wasser
  • löslich in Ethanol
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
Gefahrensymbol Gefahrensymbol

Achtung

H- und P-Sätze H: 302​‐​351​‐​412
P: 273​‐​301+312+330
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Pulegon ist ein monocyclisches Monoterpenketon mit einem angenehmen, an Pfefferminze und Campher erinnernden Geruch. Die spezifische Drehung beträgt [α]D +22,5°.

Vorkommen

Polei-Minze (Mentha pulegium)

Pulegon kommt in allen Pflanzenteilen der Polei-Minze (Mentha pulegium) und unter anderem auch in Hedeoma pulegioides vor.

Analytik

Pulegon kann nach adäquater Probenvorbereitung durch Kopplung der Gaschromatographie mit der Massenspektrometrie qualitativ und quantitativ bestimmt werden.

Wirkung

Pulegon ist gesundheitsschädlich. Es reizt den Verdauungstrakt, aber auch die intakte Haut und die Schleimhäute. Pulegon kann zu Krämpfen, Azidose und Koliken führen.

Verwendung

Pulegon dient als Grund- oder Ausgangsstoff für die Herstellung von Parfumölen für Seifen- und Waschmittel, als Bestandteil von Insektenrepellentien und zur Synthese von Menthol. Die Zugabe von Pulegon zu Lebensmitteln als Reinstoff ist gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 in der EU verboten. Zudem sind die Gehalte bei der Zugabe von natürlichen Aromen für bestimmte Lebensmittel eingeschränkt: alkoholische Getränke mit Minze oder Pfefferminze dürfen höchstens 100 mg/kg, nichtalkoholische Getränke maximal 20 mg/kg enthalten, bei Kaugummis liegt der Grenzwert bei 350 mg/kg, bei Süßwaren bei 250 mg/kg und bei sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems bei 2000 mg/kg.


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