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Bombendrohung
Die Bombendrohung ist das beabsichtigte Bedrohen eines (meist öffentlichen) Gebäudes mittels einer tatsächlich oder angeblich platzierten Bombe.
Inhaltsverzeichnis
Folgen und Ziele
Mögliche Ziele, warum der Täter ein Gebäude mit einer Explosion einer Bombe bedroht, können sein, dass
- der Täter ein politisches Ziel verfolgt. Er könnte die Tat im Auftrag einer terroristischen Vereinigung begehen oder mit der Tat die Freilassung eines inhaftierten Mittäters erzwingen wollen.
- der Täter schwere Verluste (sowohl familiär, als auch beruflich) hinnehmen musste. Er dreht durch und sieht keinen anderen Ausweg mehr, seine Wut und Angst loszuwerden, als sie gegen Dritte zu richten.
- In den weitaus meisten Fällen stellte sich heraus, dass es sich bei der Bombendrohung um einen Falschalarm handelte, da kein Sprengsatz abgelegt wurde. Trotzdem entsteht bei Bombendrohungen Angst und teilweise sogar Panik in der Bevölkerung. Nach Bombendrohungen entflammen häufig politische Grundsatzdiskussionen über die Sicherheitslage.
Bedeutende Bombendrohungen und deren Folgen
Immer wieder werden öffentliche Gebäude wie Flughäfen, Bahnhöfe oder Schulen von Bombendrohungen in Angst und Schrecken versetzt.
- Fallbeispiel 1 – Flughafen Düsseldorf
Am 14. September 2003 drohte ein Unbekannter damit, dass er im Flughafengebäude eine Bombe platziert habe. Insgesamt lagen sieben Bombendrohungen vor. Die Folgen waren dramatisch: Der gesamte Flughafen wurde evakuiert und abgesperrt. Flüge wurden annulliert und es kam zu erheblichen Verspätungen im Flugverkehr. Die Zubringerautobahn zum Flughafen wurde abgesperrt. Daher brach kurze Zeit später der Verkehrsfluss zusammen. Tausende Reisende konnten ihren Flug nicht antreten und Gepäck wurde vorsorglich nicht ausgegeben. Passagiere durften die Flugzeuge nicht verlassen. Insgesamt waren 180 Beamte von Bundesgrenzschutz und Polizei im Einsatz und suchten über sieben Stunden nach der Bombe – jedoch vergeblich. Es wurde keine Bombe gefunden.
- Fallbeispiel 2 – Hauptbahnhof Hamburg
Am 20. August 2006 drohte ein Unbekannter damit, dass er im Hamburger Hauptbahnhof eine Bombe platziert habe. Auch hier waren die Folgen drastisch: Tausende Bahnreisende mussten den Bahnhof verlassen und hunderte Polizeibeamte durchsuchten den gesamten Gebäudekomplex. Doch auch hier wurde keine Bombe gefunden.
Strafrechtliche Konsequenzen
In Deutschland steht die Bombendrohung als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 2 des Strafgesetzbuches unter Strafe.
„Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.“
Unter den genannten Absatz 1 (gemeint ist § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB) fällt u. a. die Androhung des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB.
„Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Absatz 5 besagt des Weiteren:
„Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Und zu guter Letzt, Absatz 6:
„Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Absätze 2, 3 und 4 können ebenso Anwendung finden, werden hier jedoch nicht näher erläutert, da diese nur in erweiterten Fällen zutreffen. Bei Interesse siehe hierzu § 308 Absatz 2, 3 und 4 StGB.