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Cannabicyclohexanol
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Cannabicyclohexanol

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Strukturformel
Strukturformel von Cannabicyclohexanol
Allgemeines
Name Cannabicyclohexanol
Andere Namen
  • CP 47,497-C8
  • (C8)-CP 47,497
  • 2-[(1S,3R)-3-Hydroxycyclohexyl]-5-(2-methylnonan-2-yl)phenol
Summenformel C22H36O2
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 70434-92-3
EG-Nummer (Listennummer) 804-093-6
ECHA-InfoCard 100.230.839
PubChem 12788230
ChemSpider 26668381
Wikidata Q1033359
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1-Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 332,52 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung

Achtung

H- und P-Sätze H: 319
P: ?
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Cannabicyclohexanol ist ein Cannabinoid-Rezeptor Agonist und ein Analogon des Cannabinoids CP-47,497, das in den 1980er Jahren von der Firma Pfizer entwickelt wurde. Aufgrund der engen Analogie (es wurde lediglich die Seitenkette um eine Methylgruppe verlängert) wird Cannabicyclohexanol in der Literatur auch als CP 47,497-C8 bzw. (C8)-CP 47,497 bezeichnet.

Am 19. Januar 2009 haben Mitarbeiter der Universität Freiburg mitgeteilt, dass Cannabicyclohexanol der Hauptwirkstoff der Droge Spice ist.

Rechtslage

Deutschland

Als pharmakologisch aktive Substanz wurde Cannabicyclohexanol mit Wirkung ab dem 22. Januar 2009 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Beschränkt auf ein Jahr ist somit jede Form der unerlaubten Herstellung, Handel und Besitz untersagt.

Österreich

Cannabicyclohexanol unterliegt nicht dem österreichischen Suchtmittelgesetz. Jedoch wurde der Verkauf von „Räuchermischungen“ mit synthetischen Cannabinoiden seit 18. Dezember 2008 gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes unterbunden. Weiters unterliegt die Substanz seit dem 1. Februar 2012 dem „Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen“ (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), sofern sie zum menschlichen Konsum bestimmt ist.

Schweiz

Cannabicyclohexanol wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.


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