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Drug-Checking
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Drug-Checking

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Unter Drogenprüfung oder Drug-Checking (auch: Drugchecking, Pill Testing) versteht man die chemische Analyse von zumeist auf dem Schwarzmarkt gehandelten psychotropen Substanzen, um potentielle Konsumenten vor besonders gesundheitsschädlichen Präparaten warnen zu können und somit die Gefahren, die beim Konsum von Substanzen mit einer nicht bekannten Zusammensetzung entstehen können, zu vermindern und Drogenmündigkeit zu fördern.

Konkret ist dies zum Beispiel ein Drogenprüfstand auf einer Technoveranstaltung, an dem die mitgebrachten Drogen auf Wirkstoffgehalt und Zusammensetzung getestet werden können. Idealerweise gibt es auch umfangreiches Informationsmaterial zu den Substanzen.

In verschiedenen europäischen Ländern gibt es bereits Möglichkeiten zum Drug-Checking wie zum Beispiel in Österreich, den Niederlanden und der Schweiz. In Spanien und in Frankreich wird Drug-Checking von staatlichen oder halb-staatlichen Stellen betrieben.

2008 hat sich in Deutschland die Initiative „Drug-Checking Berlin-Brandenburg“ zur Etablierung von Drugchecking-Angeboten im staatlichen Drogenhilfesystem von Deutschland gegründet.

Die Bundesdrogenbeauftragte hat ebenfalls von verschiedenen szenenahen Vereinen ein Konzept zur Durchführung von Drug-Checking erarbeiten lassen, diese werden aber nicht in der Praxis eingesetzt.

Geschichte

In Deutschland hat der Verein Eve & Rave in den 1990er Jahren das erste Drug-Checking auf Partys gemacht. Dieses wurde durch Ermittlungen der Polizei eingestellt. Nach komplettem Freispruch der Angeklagten hat das Bundesgesundheitsministerium eine Weisung an alle staatlichen Labore entsandt, dass von diesen keine Proben von zivilen Organisationen angenommen werden sollen.

Seit 2005 existiert in Berlin ein Peer-Group-Projekt mit dem Namen „Autonomer Drogeninfostand“, das Farbreaktionstests mit Marquis-Reagenz (Mecke-, Simons-, Mandelin-Reagenz) auf Partys anbietet. Um Strafbarkeit zu vermeiden, wird nach dem „Selbstuntersuchungsmodell“ aus dem Gutachten über „Die Zulässigkeit von Drug-Checking, Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug-Checking“, von Harald Hans Körner, getestet.

„Um eine Strafbarkeit der Testpersonen zu vermeiden, ist es möglich, daß der Auftraggeber die unbekannten Stoffe nicht der Testperson aushändigt, sondern die Untersuchung und Bewertung der unbekannten verdächtigen Stoffe selbst vorbereitet: a) durch Abschaben der Tablette, b) durch Vermessen und Beschreiben der Tablette, c) durch Aufträufeln einer Reagenzflüssigkeit. Wenn der Tester lediglich unter Auswertung von etwa zehn Merkmalen der Probe und des Ergebnisses eines Farbtests eine Stoffidentifizierung unter Zuhilfenahme aktueller Bewertungslisten aus den Niederlanden vornimmt, macht er sich weder wegen Erwerbes, Sich-Verschaffens, Besitzes, noch wegen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar. Die Mitteilung des Testergebnisses an den Konsumenten bzw. dessen Angehörigen, Lehrer, Trainer pp. stellt darüber hinaus weder eine Werbung für Betäubungsmittel im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG, noch ein Verschaffen von Gelegenheit zum Konsum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG dar. Denn dem Konsumenten wird keine Drogenquelle erschlossen, sondern lediglich eine schadensminimierende Verbraucherinformation zuteil.“

Dr. Harald Hans Körner: Die Zulässigkeit von Drug-Checking, Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug-Checking

Literatur

  • Annemieke Benschop, Manfred Rabes, Dirk J. Korf: Pill Testing – Ecstasy & Prävention – Eine wissenschaftliche Evaluationsstudie in drei europäischen Städten, Amsterdam 2002, Rozenberg Publishers, ISBN 90-5170-685-5
  • Hans Cousto: Drug-Checking - Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen, 2. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Solothurn 1999, Nachtschatten Verlag, ISBN 3-907080-23-8

Weblinks



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