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Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Kurztitel: [Erbgesundheitsgesetz] (nicht amtl.)
Abkürzung: [GzVeN] oder [EGG] (nicht amtl.)
Art: Gesetz der Reichsregierung (Art. 1 G vom 24. März 1933)
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht
Erlassen am: 14. Juli 1933
(RGBl. I S. 529)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1934
Letzte Änderung durch: 4. Februar 1936
(RGBl. I S. 119)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. März 1936
(Art. 71 Abs. 4 WRV)
Außerkrafttreten: teilweise durch Besatzungsrecht/Landesgesetze, KastrG, die Regelungen über Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation durch 5. StRG am 22. Juni 1974
Weblink: 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Reichsgesetzblatt vom 25. Juli 1933

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (nichtamtlich auch Erbgesundheitsgesetz, GzVeN) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im NS-Staat der sogenannten Rassenhygiene durch „Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von sogenannten Erbgesundheitsgerichten legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblich aber des beamteten Arztes oder „für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt“ des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den Erbgesundheitsgerichte entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert.

Entstehungsgeschichte

Das Gesetz basierte auf einem bereits vor der nationalsozialistischen Machtübernahme geplanten Entwurf, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung von Eugenikern wie Hermann Muckermann, Arthur Ostermann, dem zweiten Direktor des Berliner Kaiser-Wilhelm-Instituts für Biologie, Richard Goldschmidt, und anderen ausgearbeitet wurde. Der Entwurf enthielt Sterilisationen auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament Benno Chajes, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle vorschlug. Außerdem forderte er, neben der eugenischen und medizinischen auch soziale Indikationen in den Entwurf einzuführen. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auch auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr Gesetz.

Im Gegensatz zu diesem frühen Gesetzentwurf, welcher Sterilisation auf freiwilliger Basis vorsah, war das unter den Nationalsozialisten beschlossene Gesetz in mehreren Punkten verschärft; so war nun die Möglichkeit der Zwangssterilisation gegeben, die von Amtsärzten oder Anstaltsleitern der „Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten“ beantragt werden konnte (§ 3).

Das Gesetz wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet. In der amtlichen Begründung des Gesetzes heißt es: „Der fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse muss eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben. Von weiten Kreisen wird heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken.“ Der regierungsamtliche Gesetzeskommentar einschließlich zweier fachchirurgischer Beiträge erschien 1934 im J.F. Lehmanns Verlag, München: Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Mit Beiträgen: Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung, von Erich Lexer. Die Eingriffe zur Unfruchbarmachung der Frau, von Albert Döderlein“. Im Dezember 1973 schrieb Helmut E. Ehrhardt an das Bundesministerium der Finzanzen, dass die Autoren des Sterilisierungsgesetzes „bekanntlich keine Nazis“ gewesen seien und 1987 an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, dass viele Zwangssterilisierte den Eingriff längst vergessen hätten.

Erweiterung des Gesetzes ab 1935

Die erste Änderung des Sterilisationsgesetzes, das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773), erlaubte einerseits die sogenannte „freiwillige“ Kastration von Männern, „um sie von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien“ (gemeint waren Homosexuelle und Sexualstraftäter), definierte zugleich die „Entfernung der Keimdrüsen“ oder „Entkeimung“ geschlechterneutral und führte damit auch die Kastration (beidseitige Eierstockentfernung) an Frauen ein.

Andererseits wurde das Sterilisationsgesetz zu einem Abtreibungsgesetz erweitert. Bei Abtreibungen aus rassenhygienischen Gründen oder bei medizinischer Indikation wurde Straffreiheit zugesichert und bei „erbkranken“ Schwangeren die Sterilisation mit Abtreibung gekoppelt, d. h., nur wenn eine Zwangssterilisation beschlossen worden war, fand bis einschließlich zum 6. Monat auch eine eugenische Abtreibung statt. Dies betraf „erbgesunde“ Frauen nicht, die von einem „erbkranken“ Mann schwanger waren. Zunächst verlangte das Gesetz die Einwilligung der Schwangeren, allerdings hieß es in der „Vierten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 18. Juli 1935, dass der Eingriff auch bei Einwilligung „des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegers“ vorgenommen werden könne, wenn der Frau „die Bedeutung der Maßnahme nicht verständlich gemacht werden“ konnte.

Zielgruppen und Auswirkungen

Das Gesetz gab eine Liste der Krankheiten vor, die als „Erbkrankheiten“ angesehen wurden.

„Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

  1. angeborenem Schwachsinn,
  2. Schizophrenie,
  3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,
  4. erblicher Fallsucht,
  5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea),
  6. erblicher Blindheit,
  7. erblicher Taubheit,
  8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.“
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 14. Juli 1933.

Ferner könne unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leide.

Die Zahl der Sterilisationsanträge sank nach 1936. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurden die Sterilisationen am 31. August 1939 durch eine Verordnung beschränkt. Nach einem Anstieg im Jahr 1940 nahm die Zahl der Sterilisationsanträge bis 1944 kontinuierlich ab. Angesichts des „totalen Kriegseinsatzes“ wurde der Geschäftsbetrieb der Erbgesundheitsobergerichte zum 1. Dezember 1944 eingestellt. In der Provinz Brandenburg wurden die Aufgaben der Erbgesundheitsgerichte per Verordnung des Reichsjustizministeriums vom Erbgesundheitsgericht Berlin übernommen.

Bis Mai 1945 wurden zwischen 300.000 und 400.000 Menschen nach einem entsprechenden Urteil der Erbgesundheitsgerichte in regionalen Krankenhäusern zwangssterilisiert. Bei über der Hälfte der Betroffenen war als Grund „Schwachsinn“ angegeben. Insgesamt kamen durch Anwendung des Gesetzes 5000 bis 6000 Frauen und ungefähr 600 Männer durch Komplikationen während der medizinischen Prozedur um, viele litten außerdem an gesundheitlichen Folgeschäden.

Umgang mit dem Gesetz nach 1945

Das GzVeN wurde nach der deutschen Kapitulation im Mai 1945 wie ein Großteil der in der Zeit des Nationalsozialismus erlassenen Gesetze nicht durch die Kontrollratsgesetze aufgehoben und galt fort. Im Kontrollratsdirektorat sprach sich der Chef der Rechtsabteilung der US-amerikanischen Militärregierung Charles H. Fahy für eine vorläufige Suspendierung des Gesetzes aus, bis eine Anwendung eventuell wieder im öffentlichen Interesse liege. Einige Länder trafen daraufhin eigene Regelungen:

  • In Thüringen wurde das Gesetz am 20. August 1945 aufgehoben.
  • Bayern hob das Gesetz am 20. November 1945 auf.
  • Nach einer in Hessen am 16. Mai 1946 verfügten Verordnung war das Gesetz bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden.
  • Württemberg-Baden setzte das Gesetz durch ein am 24. Juli 1946 erlassenes Gesetz aus.

Die sowjetische Besatzung befahl in ihrer Zone am 8. Januar 1946 die Aufhebung des Gesetzes. Die britische Besatzung erließ am 28. Juli 1947 eine Verordnung über die Wiederaufnahme von Erbgesundheitsverfahren. Allerdings gab es keine Erbgesundheitsgerichte mehr, sodass das Gesetz nicht mehr praktisch angewandt wurde.

Nach 1949 galt das Gesetz in Teilen auch in der neugegründeten Bundesrepublik Deutschland fort, während es in der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben blieb. Soweit Vorschriften des GzVeN dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland widersprachen (Artikel 123 Abs. 1 GG), endete deren Gültigkeit mit dem Inkrafttreten desselben.

Seit Beginn der 1950er Jahre kam es aus der Ärzteschaft und Justiz der Bundesrepublik zu Forderungen für eine neue Einführung und Regelung von eugenischen Zwangssterilisationen, die sich aber nicht durchsetzen ließen.

Die Bundesregierung erklärte am 7. Februar 1957 vor dem Deutschen Bundestag:

„Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 ist kein typisch nationalsozialistisches Gesetz, denn auch in demokratisch regierten Ländern – z. B. Schweden, Dänemark, Finnland und in einigen Staaten der USA – bestehen ähnliche Gesetze; das Bundesentschädigungsgesetz gewährt aber grundsätzlich Entschädigungsleistungen nur an Verfolgte des NS-Regimes und in wenigen Ausnahmefällen an Geschädigte, die durch besonders schwere Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze Schäden erlitten haben.“

Mit dieser Einschätzung waren die Opfer des Gesetzes nicht berechtigt zum Erhalt von Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Noch gültige Vorschriften des GzVeN über Maßnahmen mit Einwilligung des Betroffenen wurden durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) aufgehoben. 1986 erklärte das Amtsgericht Kiel, dass das Erbgesundheitsgesetz dem Grundgesetz widerspricht.

Gedenkstein im Klinikum Weilmünster an die Opfer der NS-Zwangssterilisierung

Im Jahre 1988 ächtete der Bundestag die auf Grundlage des GzVeN durchgeführten Zwangssterilisierungen. Im Beschluss heißt es:

  1. „Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die in dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 vorgesehenen und auf der Grundlage dieses Gesetzes während der Zeit von 1933 bis 1945 durchgeführten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht sind.“
  2. „Der Deutsche Bundestag ächtet die Maßnahmen, die ein Ausdruck der inhumanen nationalsozialistischen Auffassung vom ‚lebensunwerten Leben‘ sind.“
  3. „Den Opfern der Zwangssterilisierung und ihren Angehörigen bezeugt der Deutsche Bundestag Achtung und Mitgefühl.“

Am 25. August 1998 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte. Damit hob er die von den Erbgesundheitsgerichten auf Grundlage des GzVeN erlassenen rechtskräftigen Beschlüsse zur Sterilisierung auf.

2007 wurde das GzVeN „in seiner Ausgestaltung und Anwendung“ vom Deutschen Bundestag als „nationalsozialistisches Unrecht“ geächtet. Die Opfer des GzVeN werden jedoch bis zum heutigen Tage nicht als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt und haben so keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Bekannte Opfer des Gesetzes

Quellen

Gesetzblätter:

  • Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 14. Juli 1933. (RGBl. I S. 529).
  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 5. Dezember 1933. (RGBl. I S. 1021).
  • Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 29. Mai 1934. (RGBl. I S. 475).
  • Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 25. Februar 1935. (RGBl. I S. 289).
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 26. Juni 1935. (RGBl. I S. 773).
  • Vierte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 18. Juli 1935. (RGBl. I S. 1035) Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung, Artikel 5-8 am 1. Oktober 1935.
    • Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz). Vom 18. Oktober 1935. (RGBl. I S. 1246) Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, § 2 bestimmt der Reichsminister des Inneren.
    • Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes. Vom 29. November 1935. (RGBl. I S. 1419) (online bei ALEX).
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 4. Februar 1936. (RGBl. I S. 119).
  • Fünfte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 25. Februar 1936. (RGBl. I S. 122) Inkrafttreten am 1. Mai 1936.
  • Sechste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 23. Dezember 1936. (RGBl. I S. 1149).
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes. Vom 31. August 1939. (Betrifft nicht die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland) RGBl. I Nr. 157, 1. September 1939, S. 1560–1561 (Inkrafttreten am Tag der Verkündung; online bei ALEX).
  • Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark. Vom 14. November 1939. (RGBl. I S. 2230) Inkrafttreten am 1. Januar 1940 online bei ALEX.
    • Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes. Vom 22. Oktober 1941. (RGBl. I S. 650) Inkrafttreten am 1. Dezember 1941, Außerkrafttreten wenn § 2 des Ehegesundheitsgesetzes vom 18. Oktober 1935 in Kraft tritt.
  • Siebente Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 14. November 1944. (RGBl. I S. 330) Inkrafttreten am 1. Dezember 1944.
  • Österreich:
    • Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 29. Mai 1945, betreffend die Aufhebung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (3. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches). In: StGBl. Nr. 17/1945
    • Gesetz vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes. In: StGBl. Nr. 31/1945

Literatur:

  • Arthur Gütt, Ernst Rüdin und Falk Ruttke: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Mit Auszug aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. Nov. 1933. Lehmann, München 1934; zweite, neubearbeitete Auflage 1936.
  • Reichsärztekammer (Hrsg.): Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen. Bearbeitet von Hans Stadler. J. F. Lehmanns Verlag, München 1936, S. 9–25 (Rechtsvorschriften).

Literatur

  • Udo Benzenhöfer: Zur Genese des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses Klemm & Oelschläger, Münster 2006, ISBN 3-932577-95-7.
  • Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Geschlechterpolitik. TU Berlin, Habil. 1984. Monsenstein und Vannerdat, Münster 2010, ISBN 978-3-86991-090-1.
  • Helia-Verena Daubach: Justiz und Erbgesundheit. Zwangssterilisation, Stigmatisierung, Entrechtung. Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in der Rechtsprechung der Erbgesundheitsgerichte 1934–1945 und seine Folgen für die Betroffenen bis in die Gegenwart; [vom 6. bis 8. Dezember 2009 … Tagung unter dem Titel „Justiz und Erbgesundheit“]. Justizministerium des Landes NRW, Düsseldorf 2008.
  • Robert Detzel: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Seine Entstehungsgeschichte. Universität Heidelberg Diss. 1992.
  • Paul Nikolai Ehlers: Die Praxis der Sterilisierungsprozesse in den Jahren 1934–1945 im Regierungsbezirk Düsseldorf unter besonderer Berücksichtigung der Erbgesundheitsgerichte Duisburg und Wuppertal. VVF, München 1994, ISBN 3-89481-066-1.
  • Christian Ganssmüller: Die Erbgesundheitspolitik des Dritten Reiches. Planung, Durchführung und Durchsetzung. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Diss. 1985; Böhlau, Köln 1987, ISBN 3-412-02987-4.
  • Dagmar Juliette Hilder: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Die Umsetzung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in der Landesheilanstalt Marburg. Universität Marburg, Diss. 1996. Görich & Weiershäuser, Marburg 1996, ISBN 3-932149-07-6.
  • Annette Hinz-Wessels: NS-Erbgesundheitsgerichte und Zwangssterilisation in der Provinz Brandenburg. Bebra Wissenschaft, Berlin 2004, ISBN 978-3-937233-11-6.
  • Elisabeth Herrmann (als Elisabeth Claasen): Ich, die Steri 1969, ISBN 3-88414-074-4.
  • Sabine Kramer: „Ein ehrenhafter Verzicht auf Nachkommenschaft“. Theoretische Grundlagen und Praxis der Zwangssterilisation im Dritten Reich am Beispiel der Rechtsprechung des Erbgesundheitsobergerichts Celle. Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-5807-6.
  • Gerhard Leuthold: Veröffentlichungen des medizinischen Schrifttums in den Jahren 1933–1945 zum Thema „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933“. Universität Erlangen-Nürnberg, Diss. med. 1975.
  • Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934–1945, Frankfurt/M. 2004, ISBN 3-593-37465-X.
  • Kurt Nowak: „Euthanasie“ und Sterilisierung im „Dritten Reich“. Die Konfrontation der evangelischen und katholischen Kirchen mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und der „Euthanasie-Aktion“. Universität Leipzig, Diss. 1971. V&R, Göttingen 1978, ISBN 3-525-55557-1.
  • Anahid S. Rickmann: „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik. Philosophische Dissertation Bonn 2002, passim, insbesondere S. 86–114 und 127–130. (Digitalisat).
  • Jens-Uwe Rost: Zwangssterilisationen aufgrund des „Erbgesundheitsgesetzes“ im Bereich des Schweriner Gesundheitsamtes. Helms, Schwerin 2004, ISBN 3-935749-46-5.
  • Christiane Rothmaler: Sterilisationen nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933. Eine Untersuchung zur Tätigkeit des Erbgesundheitsgerichtes und zur Durchführung des Gesetzes in Hamburg in der Zeit zwischen 1934 und 1944. Universität Hamburg, Diss. 1986. Matthiesen, Husum 1991, ISBN 3-7868-4060-1.
  • Hans-Walter Schmuhl: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie. Von der Verhütung zur Vernichtung 'lebensunwerten Lebens' 1890–1945, 2. Auflage, V&R, Göttingen 1992 (1. Auflage 1987). Leseprobe bei Google Books
  • Hans-Walter Schmuhl: Grenzüberschreitungen. Das Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik 1927–1945. Wallstein, Göttingen 2005, ISBN 3-89244-799-3.
  • Christoph Schneider: Die Verstaatlichung des Leibes. Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und die Kirche. Eine Dokumentenanalyse. Hartung-Gorre, Konstanz 2000, ISBN 3-89649-516-X.
  • Maike Treyz: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. In: Nationalsozialistische Familienpolitik zwischen Ideologie und Durchsetzung. 2001, S. 181–209.
  • Armin Trus: Die „Reinigung des Volkskörpers“. Eugenik und „Euthanasie“ im Nationalsozialismus. Eine Einführung mit Materialien. Metropol, Berlin 2019, ISBN 978-3-86331-457-6.
  • Peter Weingart, Jürgen Kroll und Kurt Bayertz: Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland. Suhrkamp, Frankfurt 1988, ISBN 3-518-57886-3.
  • Stefanie Westermann: Verschwiegenes Leid. Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Böhlau, Köln 2010, ISBN 978-3-412-20562-1.
  • Roland Zielke: Sterilisation per Gesetz. Die Gesetzesinitiativen zur Unfruchtbarmachung in den Akten der Bundesministerialverwaltung 1949–1976. Charité, Diss. med. 1. Auflage. Die Buchmacherei, Berlin 2006, ISBN 978-3-00-020580-4.

Weblinks


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