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Richtlinie 67/548/EWG

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 67/548/EWG

Titel: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Kurztitel: Gefahrstoff-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Chemikalienrecht
Grundlage: EWGV, insbesondere Artikel 100
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Januar 1975
Ersetzt durch: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Außerkrafttreten: 31. Mai 2015
Fundstelle: ABl. 196, 16. August 1967, S. 1–98
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 67/548/EWG war eine Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sie wurde am 27. Juni 1967 durch den Rat der EWG erlassen und insgesamt neunmal geändert (1. bis 9. Änderungsrichtlinie) sowie 31-mal angepasst (1. bis 31. Anpassungsrichtlinie), das letzte Mal 2009 durch die Richtlinie 2009/2/EG. Inzwischen wurde sie durch das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (kurz GHS) abgelöst. Sie wurde am 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) aufgehoben.

Ziel der Richtlinie

In ihrem ersten Artikel formuliert die Richtlinie die Zielsetzung folgendermaßen:

„Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.“

Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 1

Kennzeichnungspflichten für Gefahrstoffe

Die Richtlinie umfasste unter anderem die Kennzeichnungspflicht für Chemikalien. Nach Artikel 1 ausgenommen waren von der Richtlinie unter anderem Arzneien, kosmetische Mittel, Lebensmittel, Futtermittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und radioaktive Stoffe.

Die Richtlinie legte fest, dass

  1. der Name des Stoffes,
  2. der Name und Anschrift des Inverkehrbringers,
  3. die festgelegten 10 Gefahrensymbole laut Anlage II und
  4. die R- und S-Sätze deutlich lesbar sein mussten.

Die Gefahrensymbole mussten – je nach Fassmenge der Verpackung – unterschiedliche Größen haben. Die Anforderungen an die Lesbarkeit interpretierten später Gerichtsurteile als „Schriftgröße mindestens Zeitungsschrift“.

Dabei wurde nicht für jedes Gefahrensymbol eine Definition gegeben, sondern für jeden Stoff wurde in Anlage VI die Gefahrensymbole definiert, die zu verwenden waren. Allerdings wurden in Artikel 2, Absatz 2 Eigenschaften definiert, die Gefährliche Stoffe im Sinne der Verordnung ausmachen. Die Begrifflichkeiten fallen teilweise mit den Symbolen überein, allerdings waren in Art. 2, Abs. 2 weitere Eigenschaften definiert.

In der Verordnung wurden insgesamt rund 3800 Stoffe klassifiziert sowie mehrere hundert Kennzeichnungen für genau definierte Stellen in Erdölraffinerien.

Beispiele für Kennzeichnungen aus der Tabelle 3.2 im Anlage I
Gefahrensymbole R-Sätze S-Sätze
Ethanol
Leichtentzündlich
Leicht-
entzündlich
(F)
11 (2)​‐​7​‐​16
Benzo[a]pyren
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
45​‐​46​‐​60​‐​61​‐​43​‐​50/53Vorlage:R-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze 53​‐​45​‐​60​‐​61
Natriumperchlorat
Brandfördernd Gesundheitsschädlich
Brand-
fördernd
Gesundheits-
schädlich
(O) (Xn)
9​‐​22 (2)​‐​13​‐​22​‐​27
Schwefeldichlorid
Ätzend Umweltgefährlich
Ätzend Umwelt-
gefährlich
(C) (N)
14​‐​34​‐​37​‐​50 (1/2)​‐​26​‐​45​‐​61

Weitere Inhalte der Richtlinie

In Art. 22 definiert die Richtlinie Anforderungen an die Verpackung.

In Art. 26 verbietet die Richtlinie Werbung für gefährliche Stoffe ohne Angabe der Gefahrenkategorie.

Nationale Umsetzung

Die Vorgaben wurden von Deutschland in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt.


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