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Stockholmer Übereinkommen

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Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Kurztitel: POP-Konvention
Titel (engl.): Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants
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Datum: 22. Mai 2001
Inkrafttreten: 17. Mai 2004
Fundstelle: Ch XXVII 15p
Fundstelle (deutsch): BGBl. 2002 II S. 803, 804
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Chemikalienrecht
Unterzeichnung: 152
Ratifikation: 186
Europäische Gemeinschaft: Inkrafttreten: 14. Februar 2005
Deutschland: Inkrafttreten: 17. Mai 2004
Liechtenstein: Inkrafttreten: 3. März 2005
Österreich: Inkrafttreten: 17. Mai 2004
Schweiz: Inkrafttreten: 17. Mai 2004
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Vertragsstaaten (Stand: 2022)

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, auch Stockholm-Konvention oder POP-Konvention, ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP). Die Konvention trat am 17. Mai 2004 mit Hinterlegung der fünfzigsten Ratifizierungsurkunde eines Unterzeichnerstaates, der von Frankreich, in Kraft.

Geschichte

Mit dem Stockholmer Übereinkommen, welches bisher (Stand: 29. September 2022) von Delegationen aus 152 Staaten unterzeichnet und gegenwärtig von 186 Staaten ratifiziert worden ist, werden die Herstellung und der Gebrauch von ursprünglich neun Pestiziden (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen), einer Gruppe von Industriechemikalien (polychlorierte Biphenyle) sowie zwei Gruppen unerwünschter Nebenprodukte (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) eingeschränkt bzw. verboten. Diese Stoffe bzw. Stoffgruppen werden auch als das dreckige Dutzend bezeichnet. An der alle zwei Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenz wird unter anderem über die Aufnahme weiterer Stoffe entschieden.

Der Weg bis zur Unterzeichnung war lang. Insgesamt wurden fünf Verhandlungsrunden des Intergovernmental Negotiation Committee (INC) benötigt, um einen für alle Unterzeichnerstaaten tragfähigen Kompromiss zu finden. Zunächst wurde unter anderem über die Einstufung der zwölf POP in eine der drei auf der INC-2 beschlossenen Verbotskategorien gestritten:

  • Verbot für die Produktion und Verwendung
  • Beschränkung von Produktion und Verwendung
  • Emissionsreduktion notwendig

Insbesondere die Positionen der Industrie- und der Entwicklungsländer sowie der ehemaligen Ostblockstaaten lagen anfangs weit auseinander. Während in den Industriestaaten für die zwölf POP bereits internationale oder europäische Konventionen die Herstellung und die Verwendung verboten bzw. stark einschränkten, wurden in den Entwicklungsländern und den ehemaligen Ostblockstaaten aufgrund fehlender preiswerter Alternativen viele dieser Stoffe noch angewendet. Auch die Industrieländer untereinander waren sich uneinig. So war z. B. noch auf der INC-5 ein Hauptstreitpunkt zwischen der EU und vor allem den USA, Japan und Australien das von der EU geforderte Vorsorgeprinzip als ein Kriterium für die zukünftige Aufnahme weiterer POP in die Konvention einzubinden. Schließlich haben sich die Verhandlungspartner darauf geeinigt, dass bei der Neuaufnahme von Stoffen in die Konvention das Fehlen eines endgültigen wissenschaftlichen Beweises der Umweltgefährlichkeit die Vertragsstaaten nicht von weiteren Maßnahmen abhalten soll.

Kriterien

POP erfüllen die im Anhang D des Übereinkommens angegebenen Kriterien bezüglich Persistenz, Bioakkumulation, Ferntransport und adversen Effekten.

Implementierung

In der EU wurde das Übereinkommen in der Verordnung (EU) 2019/1021 umgesetzt, in der Schweiz wurde es in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung – insbesondere deren Anhang 1.1 – ins nationale Recht übernommen. Zudem gibt es in Erlass 0.814.03 eine periodisch nachgeführte offizielle deutsche und italienische Übersetzung des Texts des Übereinkommens.

Das gemeinsame Sekretariat der drei Konventionen der Vereinten Nationen, Basler Übereinkommen, Rotterdamer Übereinkommen und Stockholmer Übereinkommen, befindet sich in Genf.

Es gibt ein weltweites Monitoring der POP in der Luft und in Muttermilch. Der Trend bezüglich Konzentrationen in der Muttermilch ist bei den meisten POP rückläufig. Eine Ausnahme bildet HBCDD.

Gelistete Stoffe

Anlage⁠ Stoff CAS-Nummer Jahr Aufnahme­entscheid Spezifische Ausnahmeregelung bzw. akzeptabler Zweck für …⁠
Produktion Verwendung
A Aldrin 309-00-2 2001 keine keine
A α-Hexachlorcyclohexan 319-84-6 2009 keine keine
A β-Hexachlorcyclohexan 319-85-7 2009 keine keine
A Chlordan 57-74-9 2001 keine keine
A Chlordecon 143-50-0 2009 keine keine
A Kurzkettige Chlorparaffine (C10–13; Chlorgehalt > 48 %) 85535-84-8, 68920-70-7, 71011-12-6, 85536-22-7, 85681-73-8, 108171-26-2 2017 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien Übertragungsriemen, Förderbänder, Lederindustrie, Schmiermittelzusätze, Schläuche, Anstriche, Klebstoffe, Metallverarbeitung, Weichmacher in PVC mit Ausnahme von Spielzeugen und Kinderprodukten
B DDT 50-29-3 2001 Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern Bekämpfung von Krankheitsüberträgern
A Decabromdiphenylether 1163-19-5 2017 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien Teile für Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Textilien mit Ausnahme von Kleidern und Spielzeugen, Additive für diverse Elektrogeräte, Polyurethanschaum zur Gebäudeisolation
A Dechloran Plus 13560-89-9, 135821-03-3, 135821-74-8 2023 keine
A Dicofol 115-32-2 2019 keine keine
A Dieldrin 60-57-1 2001 keine keine
A Endosulfan 115-29-7, 959-98-8, 33213-65-9 2011 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien Kombinationen von Kulturen und Schädlingen
A Endrin 72-20-8 2001 keine keine
A Heptachlor 76-44-8 2001 keine keine
A Hexabrombiphenyl 36355-01-8 2009 keine keine
A Hexabromcyclododecan 25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 2013 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien expandiertes und extrudiertes Polystyrol im Gebäudesektor
A Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether diverse 2009 keine Recycling unter bestimmten Bedingungen
A, C Hexachlorbenzol 118-74-1 2001 keine keine
A, C Hexachlorbutadien 87-68-3 2015 keine keine
A Lindan 58-89-9 2009 keine Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitlinientherapie
A Methoxychlor 2023 keine keine
A Mirex 2385-85-5 2001 keine keine
A, C Pentachlorbenzol 608-93-5 2009 keine keine
A Pentachlorphenol und seine Salze und Ester diverse 2015 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien Behandlung von Strommasten und deren Querträger
A Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und verwandte Verbindungen diverse 2022 keine keine
A Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen diverse 2019 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien, mit Ausnahme von Feuerlöschschäumen Halbleiterherstellung, fotografische Beschichtungen, Spezialtextilien, invasive und implantierbare Medizinprodukte, Feuerlöschschäume, Verwendung von Perfluoroctyliodid zur Herstellung von Perfluoroctylbromid für pharmazeutische Produkte, Herstellung von PTFE, PVDF, FEP und Fluorelastomeren
B Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid diverse 2009 Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.
Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung)
Feuerlöschschäume
A, C Polychlorierte Biphenyle (PCB) diverse 2001 keine keine
C Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) diverse 2001
A, C Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin diverse 2015 Zwischenprodukt bei der Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin
A Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether diverse 2009 keine Recycling unter bestimmten Bedingungen
A Toxaphen 8001-35-2 2001 keine keine
A UV-328 25973-55-1 2023 zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Anmerkungen:

Aufnahme neuer Stoffe

Zur Aufnahme nominiert wurden die POP – vom Dreckigen Dutzend abgesehen – bisher von sieben Vertragsparteien:

Gegenwärtig befinden sich Chlorpyrifos, mittelkettige Chlorparaffine und langkettige Perfluorcarbonsäuren, die 2021 nominiert worden sind, im Aufnahmeprozess.

Siehe auch

Literatur

Weblinks


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