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Zehn Übel
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Die zehn Übel (十惡) waren Straftatbestände im traditionellen chinesischen Recht, welche als besonders verwerflich betrachtet wurden und als Gefahr für den Fortbestand der zivilisierten Gesellschaft galten. Die Übel 1-3 galten als Kapitalverbrechen.
- Verschwörung zum Aufstand/Umsturz
- Planung großen Aufruhrs: Beschädigung oder Zerstörung kaiserlicher Tempel, Gräber oder Paläste.
- Verschwörung zum Verrat: Überlaufen zum Feind, für gewöhnlich mit Preisgabe von Staatsgeheimnissen.
- Widerspenstigkeit: Verletzung oder Ermordung der eigenen Eltern, Großeltern, oder die Ermordung der eigenen älteren Verwandten bzw. der des Ehemannes.
- Verderbtheit: Ermordung von drei oder mehr unschuldigen Personen; Mord und Herausnahme der Eingeweide; Herstellung von Gu (蛊, ein Gift) und dessen Verwendung für Flüche.
- Große Geringschätzung: Majestätsbeleidigung; Respektlosigkeit gegenüber dem Kaiser, der kaiserlichen Familie.
- Fehlender Respekt gegenüber den Eltern: Misshandlung der Eltern, Großeltern; das sich Vergnügen während der Trauerzeit.
- Zwietracht: Schädigen, oder Verklagen des Ehemannes, der älteren Verwandten.
- Verworfenheit: Ermordung seines Vorgesetzten, Lehrers, oder lokalen Regierungsbeamten.
- Inzest: Ein Verhältnis mit Konkubinen des Vaters, Großvaters oder anderer älterer, männlicher Verwandter.
Gesetzliche Privilegien konnten im Fall der zehn Übel nicht geltend gemacht werden, da die Verbrechen als sehr schwerwiegend galten. Auch die Acht Privilegien konnten nicht geltend gemacht werden.
Literatur
- Frank Münzel: Strafrecht im alten China nach den Strafrechtskapiteln in den Ming-Annalen, O. Harrassowitz, 1968
- Xingfaxue quanshu [Criminal Law Encyclopedia], ed. Xingfaxue Quanshu Bi- anweihui (Shanghai: Kexue Jushu Wenxian, 1993), S. 502