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Zwangssterilisation

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Unter Zwangssterilisation versteht man die Herbeiführung von Unfruchtbarkeit (Zeugungsunfähigkeit) bei Menschen ohne deren Einwilligung. In großem Umfang wurde sie vorgenommen

Bis 2011 war im Anwendungsbereich des deutschen Transsexuellengesetzes die Unfruchtbarkeit Voraussetzung für die Anpassung des Personenstandes an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit. Kritiker bezeichneten dies ebenfalls als eine Form der Zwangssterilisation, auch wenn diese mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgte.

Geschichte

USA

Die Geschichte rechtlich abgesicherter Zwangssterilisationen beginnt 1907 mit dem weltweit ersten Sterilisationsgesetz in Indiana. In den USA wurden Zwangssterilisationen bis 1981 erlaubt und offiziell durchgeführt. Regelmäßig wurden bis 2013 in den USA Zwangssterilisationen an Gefängnisinsassinnen durchgeführt.

Insbesondere in den 1960/70er Jahren wurden an amerikanischen Ureinwohnern bzw. an indigenen Frauen Zwangssterilisationen vorgenommen.

Schweden

1921 beschloss der schwedische Reichstag die Einrichtung des weltweit ersten rassenbiologischen Institutes an der Universität Uppsala. „Zwischen 1935 und 1976 wurden in Schweden rund 62 000 Menschen zwangsweise sterilisiert.“ Offiziell wurde in den schwedischen Sterilisationsgesetzen (sowie in weiteren skandinavischen Ländern) nicht von Zwangsmaßnahmen gesprochen, allerdings von solchen ohne Zustimmung und Ärzte waren in „relevanten“ Fällen angewiesen, Bedenken zu zerstreuen.

Großbritannien

Innerhalb Großbritanniens wurde Zwangssterilisierung zumindest noch bis in die 1950er Jahre als gesetzliche Maßnahme des Strafrechtes gegen Homosexuelle angewandt. Einer der prominentesten Betroffenen war Alan Turing.

Die britische „Entwicklungshilfe“ (UKAID) unterstützt Indiens Sterilisationskampagnen finanziell offiziell aus Gründen des Klimaschutzes.

Deutschland

Nationalsozialismus

Gedenktafel für die Opfer
in Berlin-Buch

Nach dem am 1. Januar 1934 in Kraft getretenenGesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, auf Anordnung der dafür errichteten Erbgesundheitsgerichte auch ohne ihre Einwilligung unfruchtbar gemacht. Betroffen waren nicht nur geistig oder körperlich behinderte Menschen, sondern auch Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranke. Etwa 5000 Menschen starben an den Folgen des Eingriffes.

Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als Schwarze Schmach und „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ bezeichnet. Sie wurden als sogenannte Rheinlandbastarde später von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 zwangssterilisiert, wobei dies nicht auf Grundlage des GzVeN erfolgte. Bei NS-Zwangsarbeiterinnen wurden teilweise Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen aus rassistischen und arbeitsökonomischen Gründen vorgenommen. Im KZ Auschwitz wurden an Häftlingen Methoden zur Massensterilisation untersucht. Der Arzt Carl Clauberg experimentierte mit ätzenden Flüssigkeiten, die er in den Muttermund der Opfer spritzte, und Horst Schumann setzte seine Opfer Röntgenstrahlungen auf den Unterleib bzw. bei männlichen Probanden auf die Hoden aus.

Opfer der in der NS-Zeit vorgenommenen Zwangssterilisierungen auf der Grundlage des Erbgesundheitsgesetzes wurden nicht als Opfer „typisch“ nationalsozialistischer Verfolgung betrachtet und erhielten keine Wiedergutmachungszahlungen. Denn auch unter rechtsstaatlichen Bedingungen sei Zwangssterilisation möglich gewesen (so bis 1991). Allerdings wurde bereits unter Bundeskanzler Helmut Schmidt noch ein Fonds für die Entschädigung von Zwangssterilisierten eingerichtet. Für „vergessene Opfer“ wurde 1990 ein „Härtefonds“ eingerichtet.

1998 wurden die Zwangssterilisationsbeschlüsse der Erbgesundheitsgerichte durch Gesetz aufgehoben und im Mai 2007 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses durch den Bundestag zu einem NS-Unrechtsgesetz erklärt. Im Januar 2011 gestand der Bundestag den Opfern einen Entschädigungsanspruch im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) zu.

Bundesrepublik

Das Bundesjustizministerium schätzt, dass in Westdeutschland – bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen sterilisiert wurden.

Im Jahre 2004 wurden in 187 Fällen Genehmigungsanträge nach dem bis 2022 geltenden § 1905 Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (siehe auch unten: Rechtliche Situation).

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011 sah das Transsexuellengesetz von 1980 in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG vor, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht. Als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden diese Regelungen für unanwendbar erklärt. Seitdem war eine Sterilisation nicht mehr erforderlich, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen begründen zu können (vgl. unten Transsexuelle).

Weitere Länder

Eugenisch begründete Zwangssterilisationen fanden seit etwa 1870 auch in der Schweiz statt. Das Verfahren wurde dort in Sterilisationsgesetzen geregelt. Im Kanton Waadt, Schweiz, wurde 1929 das erste Gesetz zur eugenischen Zwangssterilisation in Europa erlassen.

In Alberta in Kanada trat 1928 ein Gesetz zur Sterilisierung geistig Behinderter in Kraft.

In Dänemark traten 1929 „eugenische“, also auf die Vererbung guter Erbeigenschaften angelegte gesetzliche Maßnahmen in Kraft. Bis 1938 folgten Schweden, Norwegen, Finnland, Island und Lettland.

In der Volksrepublik China betrieb die Regierung Sterilisationen aus bevölkerungspolitischen Gründen zur Geburtenkontrolle (Ein-Kind-Politik).

In Indien fanden Sterilisationen über Druck oder Zwang statt.

Es gab Berichte über Zwangssterilisationen an Ureinwohnern aus Mexiko.

In der Tschechischen Republik wurde im Jahr 2007 die letzte Zwangssterilisation an einer Roma-Frau dokumentiert.

In Grönland führte die dänische Regierung zwischen 1966 und 1975 zwanghafte Behandlungen mit Spiralen an minderjährigen und jungen erwachsenen Frauen durch, bei etwa der Hälfte der geburtsfähigen Frauen.

Rechtliche Situation

Bundesrepublik Deutschland

Eine Zwangssterilisation ist nach den Artikeln Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes unzulässig und gilt nach § 226 des Strafgesetzbuchs als schwere Körperverletzung.

Sterilisationen Minderjähriger sind ausnahmslos verboten; weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).

Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz verbietet die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ist verboten, seit 2023 ist sie nur noch zulässig, wenn sie dessen natürlichem Willen entspricht.

Nach § 1830 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Dieser kann nach § 1830 BGB in die Sterilisation nur einwilligen,

  • wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
  • wenn der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
  • wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
  • wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren darstellen würde und
  • wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.

Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der zumindest die Anhörung des Betroffenen sowie eine förmliche Beweisaufnahme durch Gutachten, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vorausgehen muss (§ 297 FamFG).

Europäische Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon Bindungswirkung erlangt hat, sichert im Art. 3 des Kapitels I jeder Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In der Medizin muss insbesondere die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung beachtet werden.

Vereinte Nationen

Offiziell sichern die Vereinten Nationen etwa im Rahmen von Menschenrechten jedem Menschen „das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit“ zu. Allerdings ist/war der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) an der Unterstützung von Zwangssterilisationen insbesondere in Entwicklungsstaaten beteiligt.

Trans- und Intersexuelle

Transsexuelle

In Ländern, in denen Transpersonen eine Anpassung ihres Personenstands an das empfundene Geschlecht beantragen können, musste sich früher die betreffende Person in der Regel einem ihre Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Hierfür waren bis 2011 nach dem deutschen Transsexuellengesetz bei einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

Im 21. Jahrhundert begann eine weltweite Diskussion, ob die damit notwendigerweise verbundene Sterilität mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist. Dies verneinte beispielsweise der Europäische Kommissar für Menschenrechte Thomas Hammarberg.

Viele europäische Staaten gaben daraufhin die Forderung nach einer Sterilisation auf, darunter Deutschland, Großbritannien, Italien, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, Ungarn, aber auch Island, Kanada, mehrere Bundesstaaten der USA und Argentinien.

In anderen europäischen Ländern ist es dagegen bis heute nicht möglich, den Personenstand der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit anzupassen, etwa in Irland, Litauen und den Balkanstaaten.

Kritiker bezeichnen die mit Einwilligung des Transsexuellen vorgenommene Sterilisation, als Zwangssterilisation, wenn die Sterilisation gesetzliche Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung des Wechsels der Geschlechtszugehörigkeit ist.

Die parlamentarische Versammlung des Europarates forderte am 28. Juni 2013 alle Mitgliedsstaaten auf, in denen eine Sterilisation nach wie vor erforderlich ist, diese Voraussetzung abzuschaffen, eine offizielle Entschuldigung zu leisten und Opfer solcher Verfahren finanziell zu entschädigen.

Intersexuelle

Zugunsten intersexueller Kinder wurde zum 1. November 2013 das deutsche Personenstandsgesetz geändert. Seitdem brauchen Eltern sich bei Eintrag in das Personenstandsregister nicht mehr für die Zuordnung ihres Kindes als „weiblich“ oder „männlich“ zu entscheiden, wenn eine solche Zuordnung bei dem Kind noch nicht eindeutig möglich ist. Bis dahin wurden die betreffenden Kinder häufig bereits im Säuglingsalter durch eine kosmetische Operation, die oft zur Unfruchtbarkeit führte, auf das weibliche oder männliche Geschlecht festgelegt. Im späteren Lebensalter ergaben sich für die Betroffenen daraus nicht selten erhebliche körperliche und psychische Probleme. Sofern diese Operation ohne wirksame Einwilligung der Eltern vorgenommen worden war, lag darin eine vorsätzliche Gesundheitsverletzung, die den ausführenden Operateur zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Am 22. Mai 2021 trat in Deutschland ein grundsätzliches Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen an nicht einwilligungsfähigen intersexuellen Kindern in Kraft.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Ayaß: „Asozialer Nachwuchs ist für die Volksgemeinschaft vollkommen unerwünscht“. Die Zwangssterilisationen von sozialen Außenseitern, in: Margret Hamm (Hrsg.): Lebensunwert - zerstörte Leben. Zwangssterilisation und „Euthanasie“ , Frankfurt/M. 2005, S. 111–119.
  • Udo Benzenhöfer: Zur Genese des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Klemm & Oelschläger, Münster 2006, ISBN 3-932577-95-7.
  • Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik u. Frauenpolitik (= Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin. Band 48). Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, ISBN 3-531-11759-9.
  • Harry Bruinius: Better for All the World. The Secret History of Forced Sterilization and America's Quest for Racial Purity. Alfred A. Knopf, New York NY 2006, ISBN 0-375-41371-5.
  • Johannes Busch (Hrsg.): Zum Fragenkreis der Sterilisation bei Menschen mit geistiger Behinderung. Eine Dokumentation (= Bethel-Beiträge. H. 40). Bethel-Verlag, Bielefeld 1988, ISBN 3-922463-58-4.
  • Susanne Doetz: Alltag und Praxis der Zwangssterilisation. Die Berliner Universitätsfrauenklinik unter Walter Stoeckel 1942–1944. Medizinische Dissertation, Berlin 2010.
  • Sonja Endres: Zwangssterilisation in Köln 1934–1945 (= Schriften des NS-Dokumentationszentrums. Band 16). Emons, Köln 2009, ISBN 978-3-89705-697-8. (Zugleich: Köln, Univ., Diss., 2008)
  • Valentin Hennig: Zur Wiedergutmachung von Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Eine Dokumentation. Frieling & Partner, Berlin, ISBN 3-8280-0816-X.
  • Peter Finger: Die Sterilisation geistig Behinderter nach § 1925 BGB in der Fassung eines Entwurfs des Betreuungsgesetzes (BtG). In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. 39, 4, 1990, ISSN 0032-7034, S. 132–138.
  • Betsy Hartmann: Reproductive Rights and Wrongs. The Global Politics of Population Control. Revised edition. South End Press, Boston MA 1995, ISBN 0-89608-492-2.
  • Elisabeth Herrmann (als Elisabeth Claasen): Ich, die Steri 1969; wieder: Soack, Hannover 1987, ISBN 3-88414-074-4. (Zeitzeugenbericht einer Betroffenen)
  • Corinna Horban: Gynäkologie und Nationalsozialismus. Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der I. Universitätsfrauenklinik heute – eine späte Entschuldigung. Herbert Utz, München 1999, ISBN 3-89675-507-2 (Zugleich: München, Univ., Diss., 1999).
  • Thomas Huonker: Diagnose „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation und Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik und Psychiatrie 1890–1970. Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-06003-6.
  • Molly Ladd-Taylor: Eugenics, Sterilisation and Modern Marriage in the USA: The Strange Career of Paul Popenoe. In: Gender & History. 13, 2, 2001, ISSN 0953-5233, S. 298–327.
  • Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934–1945 (= Kultur der Medizin. Band 11). Campus, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-593-37465-X (Zugleich: Dissertation Erlangen-Nürnberg 2003).
  • Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche im Nationalsozialismus. Dargestellt am Beispiel der Universitätsfrauenklinik Freiburg. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1999, ISBN 3-631-33871-6 (Zugleich: Dissertation Universität Freiburg (Breisgau) 1999).
  • Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen an der Universitätsfrauenklinik Freiburg im Nationalsozialismus. In: Bernd Grün, Hans G. Hofer, Karl H. Leven (Hrsg.): Medizin und Nationalsozialismus. Die Freiburger Medizinische Fakultät und das Klinikum in der Weimarer Republik und im „Dritten Reich“ (= Medizingeschichte im Kontext. Band 10). Peter Lang, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-38819-5, S. 301–330.
  • Thomas Oelschläger: „... dass meine Tochter von diesem jüdischen Balg schnellstens befreit wird.“ Die Schwangerschaftsunterbrechungen des „Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“. In: Christoph Kopke (Hrsg.): Medizin und Verbrechen. Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wuttke. Klemm & Oelschläger, Ulm 2001, ISBN 3-932577-32-9, S. 97–130.
  • Lars Polten: Zwangssterilisation und „Euthanasie“ im Erinnern und Erzählen. Biografische Interviews mit Betroffenen und Angehörigen. Waxmann 2020 (= Studien zur Volkskunde in Thüringen. Band 10), ISBN 978-3-8309-4277-1.
  • Hanna J. Schmid, Cornelia Noack: Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung. Eine verleugnete Realität. Verband evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung e. V. u. a., Stuttgart u. a. 1994, ISBN 3-9803769-0-7.
  • Harry Seipolt: „... kann der Gnadentod gewährt werden.“ Zwangssterilisation und NS-„Euthanasie“ in der Region Aachen. Alano-Herodot-Verlag, Aachen 1995, ISBN 3-89399-217-0.
  • Stefanie Westermann, Richard Kühl, Dominik Groß (Hrsg.): Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“. Beiträge zur Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene (= Medizin und Nationalsozialismus. Band 1), Münster 2009, ISBN 978-3-643-10478-6.
  • Stefanie Westermann: Verschwiegenes Leid. Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland (= Menschen und Kulturen. Band 7), Köln u. a. 2010, ISBN 978-3-412-20562-1.

Filme

  • Yawar Mallku/ Sangre de condor/ Das Blut des Kondors, Regie Jorge Sanjinés, Bolivien 1969 (Sprache: Quechua, mit spanischen Untertiteln). Spielfilm über heimliche Zwangssterilisationen von Quechua-Frauen durch das US-amerikanische Friedenskorps in Bolivien
  • „Komm doch mit, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin…“ – Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, (Regie/Kamera: Harry Günzel, Buch/Redaktion: Bettina Leuchtenberg, Wissenschaftliche Mitarbeit: Dr. Thomas Schnitzler) (Sprache: Deutsch, mit Gebärdendolmetschereinblendung) Deutschland 2006. Der zwanzigminütige Dokumentarfilm beleuchtet anhand des Gehörlosen Hans Lieser, die an Tausenden durchgeführte zwangsweise Sterilisation im Dritten Reich.

Weblinks


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