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Sehbehinderung

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Das Logo ist hochkant und zeigt weiß auf tiefblauem Grund eine stilisierte menschliche Gestalt. Diese schreitet von links nach rechts durch das Bild und hält in der Rechten einen nach vorn gerichteten Langstock.
Langstockgeher als int. Logo für Blindheit oder Sehbehinderung (beim BSVÖ)

Eine Sehbehinderung ist eine meist dauerhafte Einschränkung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit. Man teilt sie allgemein in Schweregrade ein, die sich in der Regel am verbliebenen Ausmaß der Sehschärfe des besseren Auges orientieren (Sehrest). Die ausgeprägteste Form einer Sehbehinderung ist die Amaurose, die vollständige Form der Blindheit ohne jegliche optische Reizverarbeitung. Als Ursache können unterschiedliche organische, funktionelle oder optische Störungen in Frage kommen. Von diesen wiederum hängen Prognose und therapeutische Maßnahmen ab.

Zum Begriff der Sehbehinderung

Die Kriterien dafür variieren je nach der verwendeten Definition (z. B. WHO, dt. Sozialgesetzbuch etc.).

Einstufungen nach dem Berufsverband der Augenärzte in Österreich und Deutschland

  • Sehbehinderung: bis zu einer maximalen Sehschärfe (Visus) von 0,3 auf dem besseren Auge
  • hochgradige Sehbehinderung: bis zu einer maximalen Sehschärfe (Visus) von 0,05 auf dem besseren Auge
  • Blindheit: bis zu einer maximalen Sehschärfe (Visus) von 0,02 auf dem besseren Auge
  • Amaurose: keinerlei Lichtwahrnehmung und optische Reizverarbeitung mehr vorhanden

Auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf weniger als 5 Grad gilt als Blindheit.

Die Werte gelten jeweils für eine Messung mit bestmöglicher Korrektur oder Sehhilfe (z. B. Brille oder Kontaktlinsen).

Weitere Formen

Partiell-funktionale Sehbehinderungen sind Farbenblindheit oder Nachtblindheit. Zudem fallen auch bestimmte Erkrankungen bzw. Symptomatiken unter den Begriff der Sehbehinderung, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Kriterien entsprechen. Hierzu zählen beispielsweise Halbseitengesichtsfeldausfälle, Doppelbilder, Blickparesen, visueller Neglect oder Formen kortikaler Blindheit.

Ursachen

Die Ätiologie von Sehbehinderungen kann sehr vielfältig sein. Zu den Ursachen gehören zum Beispiel:

Prinzipiell lassen sich erworbene Behinderungen von angeborenen unterscheiden.

Auswirkungen

Sehbehinderte haben häufig mit Vorurteilen zu kämpfen. Sie haben oft große Probleme damit, dass sie von Menschen, die sich mit dem Thema nicht auskennen, missverstanden und manchmal sogar als Simulant betitelt werden. Aus diesem Grund scheuen sich viele Sehbehinderte davor, sich zu kennzeichnen, was sowohl für sie als auch für andere Verkehrsteilnehmer die Sicherheit erhöhen würde. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass es viele Sehbeeinträchtigungen gibt, die nicht korrigiert werden können und bei denen nicht einmal eine Brille getragen wird. Nichtbetroffene können oft nicht verstehen, dass Sehbehinderte etwas nicht sehen können, dafür aber an anderer Stelle scheinbar normal sehen und keine Hilfe benötigen. Ein Phänomen, das Unverständnis hervorruft ist bspw. ein Mensch mit Tunnelblick (sehr eingeengtem Gesichtsfeld), der sich kaum orientieren kann und auf einen Blindenstock angewiesen ist, sich aber hinsetzt und eine Zeitung liest. Zudem kann das Sehvermögen etwa von der Tagesform des Betroffenen, der Anstrengung, der das Auge bereits ausgesetzt war, oder den Lichtverhältnissen abhängen. Ein Sehbehinderter verhält sich daher nicht immer gleich, was zu Irritationen führen kann. Ein Hauptanliegen der Sehbehindertenverbände ist daher Aufklärung.

Kenntlichmachungen für sehbehinderte und blinde Menschen

Österreich

Das Logo ist quadratisch und zeigt schwarz auf ockergelbem Grund eine stilisierte menschliche Gestalt. Diese schreitet von rechts nach links durch das Bild und hält in der Linken einen nach vorn gerichteten Langstock. Am linken Oberarm trägt sie eine Armbinde.
Logo ÖNORM V 2106, verbindlich für den Straßenverkehr in Österreich

Gemäß § 3 StVO, dem Vertrauensgrundsatz, werden „Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde“ ausdrücklich davon ausgenommen, dass der „Straßenbenutzer vertrauen darf, dass [diese] Personen die für die Benutzung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen“, weil „diese Menschen besonderer Aufmerksamkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen“. (→ Langstock-Geher haben in der Regel ein Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert).

Drei schwarze Punkte auf gelbem Grund

Diese Kennzeichnung ist zwar verbindlich gefordert, jedoch weder in der StVO noch anderweitig rechtlich näher geregelt. Gebräuchlich ist seit Langem ein auf einer Armbinde getragenes Symbol, bestehend aus drei im Dreieck angeordneten schwarzen Punkten auf gelbem Grund, das 1920 in Deutschland auf Grundlage eines damaligen Verkehrszeichens eingeführte Verkehrsschutzzeichen für Körperbehinderte. Allgemein standen zwei Punkte oben, ein Punkt unten für ‚sehbehindert oder blind‘, ein Punkt oben, zwei Punkte unten für ‚hörbehindert oder gehörlos‘.

Die österreichischen Blindenverbände waren schon länger bemüht, „eine Armbinde in neuem Design und modernen Stoffqualitäten zu entwickeln, die auch bei Dunkelheit besser erkennbar ist.“ Außerdem wollte man die „stigmatisierenden drei schwarzen Punkte durch ein anderes, eindeutiges und international möglichst gleichartiges Symbol“ ersetzen. Da seitens des Gesetzgebers keine Einwände bestanden, wurde mit der ÖNORM V 2106:2002-08-01 Gelbe Armbinden für blinde und sehbehinderte Menschen - Gestaltung und Abmessungen ein neues, verbindliches Logo geschaffen. Der „Mensch mit Langstock“ ist schon länger in Südwesteuropa üblich, und wurde nach ÖNORM als „schwarze geschlechtsneutrale Person mit Blinden-Langstock auf gelbem Grund“ definiert. Mit der StVO-Novelle 2005 waren auch hörbehinderte und gehörlose Menschen nicht mehr vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, sodass das traditionelle Symbol kein eindeutiges Kennzeichen der Zielgruppe des § 3 mehr darstellte.

Die neue Blindenarmbinde ist neben dem Logo mit rückstrahlenden Elementen und eingenähten reflektierenden Gewebestreifen versehen. Der Blindenstock muss mindestens zu zwei Dritteln weiß und sollte ebenfalls mit reflektierenden Elementen versehen sein. Die Kennzeichnung eines sehbehinderten oder blinden Straßenverkehrsteilnehmers „liegt in dessen Eigenverantwortung und Eigeninteresse.“ Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht gibt es nicht, eine verwendete Kennzeichnung ist aber für die anderen Verkehrsteilnehmer bindend.

Behandlungsmöglichkeiten

Die Therapiemöglichkeiten hängen stark von Ausmaß und Ursache der Behinderung ab. Eine vollkommene Restitution ist selten möglich, oft werden entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen notwendig.

Siehe auch

Literatur

  • Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Leitlinien Nr. 07 vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands.
  • Andreas Schaufler: Low Vision. Komplett überarbeitete Neuauflage, DOZ Verlag, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-942873-14-7.

Weblinks

Commons: Sehbehinderung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Verbände:

Sonstiges:

  • incobs.de – Informationspool Computerhilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte

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